Satzung
Deutsche Züchtergemeinschaft
Rhodesian Ridgeback e.V. DZRR
Zuchtbuchführender Verein in VDH und FCI
Satzung
mit Änderungen gemäß der Mitgliederversammlung vom 05.05.2012
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1: Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Züchtergemeinschaft Rhodesian Ridgeback e.V.", in Abkürzung "DZRR". Er wurde am 24.04.1993 gegründet und ist unter der Nr. VR170317 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg/Wümme.
3. Der Verein ist seit 29.11.2002 ordentliches Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits Mitglied in der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlung und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderung anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.
(Anmerkung: Der Verein wurde am 06.03.94 von der Mitgliederversammlung des VDH als vorläufiges Mitglied aufgenommen.)
§ 2: Zweck
1. Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Rhodesian Ridgeback nach dem bei der F.C.I. hinterlegten gültigen Standard Nr. 146. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der AO. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3: Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszweckes dienen insbesondere:
1. Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH-Zuchtordnung.
2. Festsetzen der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen.
3. Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches nach Maßgabe der VDH-Zuchtordnung sowie Einrichtung eines Zuchtbuchamtes.
4. Bezug und Verbreitung der VDH-Zeitschrift "Unser Rassehund"
5. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwarteordnung.
6. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
7. Einrichtung einer Geschäftsstelle.
8. Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen.
9. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
10. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels und der vom VDH oder der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine nicht kontrollierten Hundezucht. Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden. Unkontrollierte Hundezucht liegt vor, wenn die Zucht nicht der Kontrolle des VDH oder der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine unterliegt, insbesondere nicht den Anforderungen der VDH-Zuchtordnung, den Zuchtordnungen der die Rasse betreuenden Mitgliedsvereine und den VDH-Mindesthaltungsbedingungen entspricht.
11. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
12. Förderung des allgemeinen Interesses am Rhodesian Ridgeback.
Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, sind folgende Vereinsordnungen erlassen worden:
a) Ehrenrats-Ordnung
b) Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
c) Zucht-Ordnung nebst Mindesthaltungsanforderungen an die Haltung von Hunden
d) Zuchtschau-Ordnung nebst Anhang
e) Zuchtrichter-Ordnung
f) Zuchtwartordnung
g) Kassenordnung
Diese Ordnungen sind Bestandteil der Satzung.
§ 4: Aufbau
1. Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Verein gliedert sich in Landesgruppen.
§ 5: Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereines.
§ 6: Organe des Vereines
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, und zwar:
2.1 der Gesetzliche Vorstand
2.2 der Engere Vorstand
2.3 der Erweiterte Vorstand
§ 7: Bindungswirkung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht in Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder dem Recht des VDH stehen.
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8: Allgemeines
1 a. Mitglied des Vereines kann jede geschäftsfähige Person werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, mit dem Antrag auf Mitgliedschaft nach der Aufnahme in die DZRR zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Abgebucht werden dürfen Mitgliedsbeiträge und alle Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Mit dem Antrag erteilt der Antragsteller dem Verein ebenfalls die Genehmigung , seine persönlichen Daten, die er dem Verein zur Verfügung stellt, wie Name, Anschrift, Telefonnummer sowie Daten der in seinem Besitz befindlichen Hunde zur Förderung des Vereinslebens in den Vereinsorganen zu veröffentlichen.
1 b. Minderjährige, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, nach Maßgabe dieser Satzung, die Aufnahme als Mitglied beantragen. Minderjährige Mitglieder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Juniormitglieder geführt. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht, dürfen nicht an Abstimmungen teilnehmen und keine Ämter in der DZRR bekleiden. Sie dürfen an DZRR-Veranstaltungen teilnehmen, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen und der Ordnungen des Vereins. Die Juniormitgliedschaft ist beitragsfrei. Zu zahlen ist jedoch die einmalige Aufnahmegebühr. Die Juniormitgliedschaft endet mit Erreichen der Volljährigkeit und kann ohne Zahlung einer weiteren Aufnahmegebühr als Voll- bzw. Familienmitgliedschaft weitergeführt werden. Das Juniormitglied muss dazu, spätestens 3 Monate nach Erreichen der Volljährigkeit, eine schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Vorstand abgeben. Erklärt es sich nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende des dritten Monats, der auf das Erreichen der Volljährigkeit folgt.
2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen § 19 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende Verfahren regelt die Zuchtordnung. Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach § 19 mit einem zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die Zuchtrichterordnung.
§ 9: Anmeldung, Widerspruch
1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuchs in der VDH-Zeitschrift "Unser Rassehund" kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Diese Entscheidung sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.
§ 10: Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitgliedes, wobei für Neumitglieder diese als vorläufige Mitgliedschaft mit einer Bewährungsfrist von 24 Monaten ab Aufnahme gilt. Die endgültige Mitgliedschaft wird nach Ablauf der Bewährungsfrist erlangt. Rechte und Pflichten des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.
§ 11: Ausschluss von der Mitgliedschaft
1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
a) Personen, die einem dem VDH nicht angeschlossenen Verein oder Verband angehören auf den Gebieten der Hundezucht, Hundeausbildung und des Hundesports.
b) Personen des kommerziellen Hundehandels (Hundehändler), der vom Verband oder seiner Mitgliedsvereine nicht kontrollierten Hundezucht, sowie deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler in häuslicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben, sowie Personen, die einem dem VDH entgegenstehenden Verein angehören.
2. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel bzw. der vom Verband oder der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine nicht kontrollierten Hundezucht zugehörig.
Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden. Unkontrollierte Hundezucht liegt vor, wenn die Zucht nicht der Kontrolle des VDH oder der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine unterliegt, insbesondere nicht den Anforderungen der VDH-Zuchtordnung, den Zuchtordnungen der die Rasse betreuenden Mitgliedsvereine und den VDH-Mindesthaltungsbedingungen entspricht.
3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
4. Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein bestandskräftig ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragsstellung anzuzeigen. Sie können nur nach vorheriger Zustimmung des ausschließenden Vereins Mitglied werden
Der ausschließende Verein hat binnen vier Wochen über den Antrag auf Zustimmung zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Nimmt die DZRR trotz Versagung der Zustimmung die Person auf, so kann der ausschließende Verein beim Ehrenrat des VDH innerhalb von einem Monat ab Kenntnis von der Aufnahme der Person die Streichung von der Mitgliederliste beantragen
Hat die DZRR bei der Aufnahme der Person als Mitglied von einem Ausschluss aus einem anderen Mitgliedsverein keine Kenntnis, so hat sie unverzüglich nach Kenntniserlangung eine Genehmigung der Aufnahme beim ausschließenden Verein zu beantragen.
Führt die DZRR trotz Versagung der Genehmigung die Person als Mitglied, so kann der ausschließende Verein innerhalb von sechs Monaten seit Kenntniserlangung beim Ehrenrat des VDH die Streichung dieser Person von der Mitgliederliste der DZRR beantragen.
§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich unter der Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.
§ 12: Beitrag
1. Die Höhe des Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 13: Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern.
3. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereines bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 14: Ruhen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in §12 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied seinen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
§ 15: Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
§ 16: Erlöschen durch Tod
Beim Tod eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 17: Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an die Geschäftsstelle des Vereines zu richten. Bei einer Kündigung zum 30.06. des Jahres erfolgt keine Rückerstattung des anteiligen Jahresbeitrages.
§ 18: Erlöschen durch Streichung
1. Außer im Fall des § 11 Absatz 3 und 4 erfolgt eine Streichung des Mitgliedes nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.
2. Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.
3. Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
§ 19: Erlöschen durch Ausschluss
1. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei schuldhafter (vorsätzlicher oder grob fahrlässiger) Verletzung oder Schädigung der Ziele, Interessen oder des Ansehens des Vereins erfolgen.
2. Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an der Veranstaltung jedweder Art einer der F.C.I. und/oder dem VDH entgegenstehen Organisation teilnimmt; entsprechendes gilt von demjenigen, der durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonstwie unterstützt.
3. Ferner kann der Ausschluss erfolgen:
1. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/ oder außerhalb des Vereins;
2. bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichterordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen.
3. bei ungebührlichen Verhalten gegenüber einem Amtsträger oder Zuchtrichter;
4. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden;
5. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien (lt. VO des VDH);
6. gegenüber Mitgliedern, die auch in einem anderen, dieselbe Hunderasse betreuenden Mitgliedsvereins (Rassehunde-Zuchtverein) des VDH Mitglied und dort Träger eines Amtes und/oder züchterisch tätig sind (Verbot der Doppelmitgliedschaft).
4. Der Ausschluss hat zu erfolgen:
Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Absatz 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.
III. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 20: Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereines.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 21: Einberufung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der VDH-Zeitschrift "Unser Rassehund". Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
§ 22: Anträge
1. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung an die Geschäftsstelle der DZRR zu richten. Sie sind von dort aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Obleuten sowie den Mitgliedern der DZRR zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
Es gilt hier sinngemäß § 21, Satz 3. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern getragen werden, einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet (s. auch Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen). Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Anträge auf Satzungsänderungen können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen * und Bestimmungen des Vereins sowie auf Änderungen der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung gemäß Vorstandsbeschluss (siehe §22, Abs. 1 Satz 2) zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind. *
§ 23: Leitung, Durchführung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
3. Der Verlauf der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 24: Besondere Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
3. Bericht der Kassenprüfer;
4. (frei/ ohne Text) *
5. Entlastung des Vorstandes;
6. Wahl des engeren Vorstandes;
7. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Vertreter;
8. Wahl der Mitglieder des aus drei Personen bestehenden Ehrenrates sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenrates und weiterer zwei Stellvertreter der Beisitzer;
9. Wahl von Kommissionen (Kommission für das Zuchtschau-, Zuchtrichter- und Zuchtwesen) einschließlich Vertreter;
* Streichung
10. Wahl von Obleuten (für das Zuchtschauwesen, das Leistungswesen, internationale Verbindungen, den Tierschutz) einschließlich Vertreter und des Hauptzuchtwartes;
11. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben;
12. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;
13. Beschlussfassung über gestellte Anträge;
14. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und Spesenordnung;
15. Verleihung von Auszeichnungen;
16. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
17. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.
§ 25: Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Abstimmungen zu Anträgen erfolgen generell in geheimer Form sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt und der Antragsteller mit einer öffentlichen Abstimmung einverstanden ist.
§ 26: Versammlungsprotokoll
1. Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer
2. Der Versammlungsablauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Den Mitgliedern ist das Protokoll bekanntzugeben. Die Genehmigung des Protokolls gehört auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 27: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Einberufungsfrist von 2 Wochen. Schriftliche Anträge nach der Einberufung sind nicht statthaft, für Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden gilt § 22. Ansonsten gelten die §§ 20 bis 26 entsprechend.
IV. Abschnitt: Der Vorstand
§ 28: Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26/I BGB) besteht aus:
- - dem ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
- - dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
- - dem Schriftführer
- - dem Schatzmeister
- - dem Hauptzuchtwart
2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
§ 29: Der engere Vorstand
1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Engere Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Vorstand besteht aus:
- - dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
- - dem Zweiten Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
- - dem Schriftführer
- - dem Schatzmeister
- - dem Hauptzuchtwart
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zuständigen Vertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
4. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
5. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste oder Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren abgestimmt wird.
6. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Entsprechendes gilt auch für Beschlüsse die schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
§ 30: Aufgaben des engeren Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
6. Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen;
7. Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Regionalzuchtwarten;
8. Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Ehrenrates;
9. Verleihung von Auszeichnungen;
10. Bestellung des Zuchtbuchführers;
11. Bestellung des Vorstandsprotokollführers;
12. Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle;
13. Bestellung von Ausschüssen für besondere Zwecke, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung;
14. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre (laut Zuchtordnung);
15. Verhängung von befristetem oder dauernden Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter;
16. Bestellung des Leiters des Informationszentrums;
17. Bestellung des Leiters der Welpenvermittlung;
18. Beauftragung der Zuchtkommission mit der Behandlung der in ihrem Aufgabenbereich
fallenden Themenkomplexen. Darüber hinaus hat die Zuchtkommission das Recht eigenständig ohne Beauftragung durch den Vorstand Themen und Aufgaben ihres Aufgabenbereiches zu verfolgen.
19. Beschlussfassung über Maßnahmen resultierend aus der Zuchtordnung nach vorheriger Anhörung der Zuchtkommission.
20. Beschlussfassung über Vereinsstrafen gemäß §56 der Satzung.
§ 31: Vorläufige Anordnung von Maßnahmen
1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u. a. erforderliche Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen Kommissionen und deren Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichung an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Absatz 3 notwendig sind.
2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. ersatzlos streichen-
§ 32: Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
1. dem Engeren Vorstand
2. dem Vorsitzenden der Zuchtrichterkommission
3. dem Vorsitzenden der Zuchtkommission
4. dem Obmann für das Zuchtschauwesen
5. dem Obmann für das Leistungswesen
6. dem Obmann für internationale Verbindungen
7. dem Obmann für Tierschutz
8. dem Obmann für Jagdhundewesen
2. Bei Bedarf kann der Erweiterte Vorstand durch Funktionsträger ergänzt werden, die durch den Vorstand gewählt werden. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Engeren Vorstandes.
3. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben jährlich stattzufinden. Es ist jeweils ein
Protokoll aufzunehmen, das Ort, Zeit, Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und
Abstimmungsergebnisse enthalten muss.
§ 33: Zuchtkommission
Die Zuchtkommission besteht aus dem Leiter der Zuchtkommission, dem Hauptzuchtwart (kraft Amtes), dem Leiter des Zuchtbuchamtes und drei weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied der Zuchtkommission ist allein vertretungsbefugt.
Die Zuchtkommission berät den Vorstand in allen die Zucht betreffenden Fragen und ist bei allen die Zucht betreffenden Entscheidungen vom Vorstand anzuhören. Sie ist verpflichtet durch ihre Tätigkeit, die Gesundheit, das Wesen und die Rassetypischkeit des Rhodesian Ridgeback zu bewahren und zu fördern. Sie kontrolliert die Zucht im Allgemeinen und wird bei Zuchtverstößen oder deren Verdacht im Speziellen tätig.
Die Zuchtkommission ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Zucht und deren Überwachung sicherzustellen, sowie den aktuellen Stand zu dokumentieren und zu bewerten und ist berechtigt, zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere hat die Zuchtkommission erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren und zu bewerten. Sie ist verpflichtet, das Wissen um erbliche Defekte in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern und für die Weitergabe dieser Erkenntnisse zu sorgen. Die Zuchtkommission plant jährlich Züchterweiterbildungen und sichert nach deren Bestätigung durch den Vorstand Ihre Durchführung.
Die Zuchtkommission ist für die Prüfung der Voraussetzungen von Zuchtwartbewerbern, sowie für die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte der Ausbildung zum Zuchtwart und die Prüfung von Zuchtwartanwärtern zuständig. Des Weiteren ist die Zuchtkommission für die Fort- und Weiterbildung der gesamten Zuchtwartschaft im Allgemeinen und Einzelner im Speziellen verantwortlich und ist verpflichtet, die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neusten Stand zu halten.
Die Zuchtkommission hat eine ’Geschäftsordnung der Zuchtkommission’ zur Organisation von internen Vereinsabläufen zu erstellen. Sie ist verpflichtet und berechtigt, Durchführungsbestimmungen zur Reglung von einzelnen, die Zucht betreffenden Vereinsabläufen zu erarbeiten und nach Genehmigung durch den Vorstand zu erlassen. Diese sind der Zuchtordnung zugeordnet und als Anlagen zur Zuchtordnung zu führen.
V. Abschnitt: Wahlen
§ 34: Allgemeines
1. Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied des Vereins sein.
2. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei festem Wohnsitz im Ausland eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht § 34 Absatz 1 entgegensteht.
3. In den engeren Vorstand dürfen als Amtsträger einer Wahlperiode keine Ehepartner, Familienangehörige 1. Grades oder Partner, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gewählt werden. Bei der Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission ist analog zu verfahren.
§ 35: Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl dessen Amt von einem andern Mitglied des Vorstands kommissarisch übernommen.
2. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 36: Wahl des Ehrenrates
1. Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich der Stellvertreter) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer rechtserfahrenen Person. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3. Unter den Begriff "rechtserfahren" fallen Personen mit mindestens Erstem Juristischen Staatsexamen, Diplom-Juristen nach dem "DDR-Recht", Schiedsleute, Rechtspfleger, Rechtsbeistände, ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.
§ 37: Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission
1. Die Mitglieder der Zuchtkommission werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Die Zuchtkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem Hauptzuchtwart kraft Amtes, dem Leiter des Zuchtbuchamtes und drei qualifizierten Vereinsmitgliedern. Bei der Wahl der Zuchtkommission ist so zu verfahren, dass aus der Wahl mindestens ein Zuchtwart, ein Mitglied das die Mindestvorrausetzungen für Zuchtwarte erfüllt, und drei Mitglieder, die entweder erfahrene und qualifizierte Züchter sind oder die sich im Bereich der Genetik oder der Hundeausbildung oder im Leistungswesen besonders qualifiziert haben, hervorgehen. Der Nachweis der Qualifikation ist vor der Wahl mündlich oder schriftlich zu führen.
§ 38: Wahl der Zuchtrichterkommission
1. Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Die Zuchtrichterkommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3. Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen im Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises und ausbildungsberechtigt sein.
4. Kann die Zuchtrichterkommission aufgrund Abs. III nicht bestellt werden, obliegt die Zulassung, Ausbildung, Schulung und Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH.
§ 39: Wahl der Obleute
Die Obleute und jeweils ein Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Folgende Positionen sind zu besetzen:
- Zuchtschauwesen
- Leistungswesen
- Internationale Verbindungen
- Tierschutz
- Jagdhundewesen
§ 40: Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
1. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.
2. Ein Ausschuss gilt mit der Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.
§ 41: Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von drei Jahren werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter gewählt.
§ 42: Wahl per Handzeichen
Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes können die übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
VI. Landesgruppen, Bezirksgruppen
Der Vorstand der Landesgruppe des Vereins ist zu rechtsgeschäftlichen Handeln mit dem VDH-Landesverband, in dessen Bereich sie liegt, befugt. Die Landesgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem anderen, nicht zum Landesgruppenvorstand, aber zur Landesgruppe gehörenden Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern entsprechend.
§ 43: Stellung und Aufgabe der Landesgruppen
1. Die Landesgruppen (LGen) sind unselbständige Untergliederungen des Vereins und stellen keine eigenständige Organisation dar. Sie unterstehen dem Vorstand des Vereins.
2. Zu ihren Aufgaben gehören die Pflege der Verbindung zu ihren Mitgliedern sowie die Durchführung von Zuchtschauen. Im Übrigen entsprechen die Aufgaben der LGen denen des Vereins.
§ 44: Grenzen der Landesgruppen
Es bestehen fünf Landesgruppen:
- Landesgruppe Nord
- Landesgruppe Mitte
- Landesgruppe West
- Landesgruppe Süd
- Landesgruppe Ost
Die Grenzen ergeben sich aus den jeweils zugeordneten Postleitzahlgebieten (PLZ)
- Landesgruppe Nord (PLZ 1/2)
- Landesgruppe Mitte (PLZ 3/4)
- Landesgruppe West (PLZ 5/6)
- Landesgruppe Süd (PLZ 7/8)
- Landesgruppe Ost (PLZ 9/0)
§ 45: Mitglieder der Landesgruppen
1. Zu den LGen gehören grundsätzlich die in ihrem Bereich wohnenden Mitglieder.
2. In Ausnahmefällen ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mitglied, Vorstand des Vereins und Vorsitzenden der LGen ein Wechsel in eine andere LGe in begründeten Fällen möglich. Die endgültige Entscheidung fällt der Vorstand des Vereins.
§ 46: Finanzierung
1. Die LGen erhalten von der DZRR einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 20 % des von ihren Mitgliedern an den DZRR geleisteten Beitragsaufkommens.
2. Stichtag für die Bemessung ist der 1.1. jeden Jahres.
§ 47: Engerer Landesvorstand
1. Vorstand im Sinne dieses Abschnittes ist nur der Engere Landesgruppenvorstand.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- - dem LG-Vorsitzenden
- - dem Stellvertreter
- - dem Schriftführer
- - dem Schatzmeister
- - dem Zuchtwart
3. Personalunion zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist, mit Ausnahme beim vorzeitigen Ausscheiden eines LG-Vorstandmitgliedes während der Amtsperiode (siehe § 35), ausgeschlossen.
§ 48: Erweiterter Landesvorstand
1. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
- - dem Engeren LG-Vorstand
- - dem LG-Obmann für das Zuchtschauwesen
- - dem LG-Obmann für das Leistungswesen
- - dem LG-Obmann für internationale Verbindungen
- - dem LG-Obmann für Tierschutz
2. Die Wahrnehmung der Funktionen der Obleute durch Mitglieder des LG-Vorstandes ist möglich.
§ 49: Sitzungen
1. Sitzungen des Erweiterten LG-Vorstandes finden mindestens einmal jährlich statt.
2. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Engeren LG-Vorstandes.
3. Die LG-Vorstände fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom LG-Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
4. Die LG-Vorstände können jedoch auch nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
5. Der zur Vorstandssitzung einberufene LG-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei LG-Vorstandsmitglieder, darunter der LG-Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren abgestimmt wird.
6. Die Vorstandssitzungen leitet der LG-Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Bei jeder LG-Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Entsprechendes gilt auch für Beschlüsse die schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
§ 50: Wahlen der Amtsträger
1. Die Wahlen der in § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1 genannten Amtsträger sowie von zwei Kassenprüfern erfolgt durch die ordentliche Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder der LG-Gruppen haben in analoger Anwendung der Wahlen zum Vereinsvorstand zu erfolgen (siehe §§ 34, 35, 41,42)
2. Das Ergebnis jeder Wahl hat der LG-Vorsitzende dem 1. Vorsitzenden der DZRR unverzüglich mitzuteilen.
§ 51: Abberufung von Amtsträgern
1. Jedes Mitglied des Erweiterten Landesgruppenvorstands kann vom Vorstand der DRZZ nach Anhörung des Betroffenen Mitgliedes, des LG-Vorsitzenden und des Ehrenrates, jederzeit abberufen werden, wenn es gegen die Satzung, sonstige Bestimmungen oder Beschlüsse der Organe verstößt.
2. Ein abberufenes Mitglied des Erweiterten LG-Vorstandes hat ein Einspruchsrecht. Der Einspruch ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden der DZRR zu richten und bei der nächsten MGV auf die Tagesordnung zu setzen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die MGV entscheidet über den Einspruch endgültig.
§ 52: Ordentliche Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung hat jährlich im Januar stattzufinden. Die Einberufung hat in analoger Anwendung der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zu erfolgen (siehe § 21). Die Einladungen zu den Hauptversammlungen und den übrigen Veranstaltungen sind auch den Mitgliedern des Vorstandes der DZRR unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zuzuleiten.
2. Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder, Stimmübertragung ist nicht möglich.
§ 53: Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Die Einberufung hat in analoger Anwendung der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zu erfolgen (siehe § 27).
2. § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 54: Entsprechend anzuwendende Vorschriften
1. Soweit im Abschnitt VI Landesgruppen, Bezirksgruppen keine Regelung getroffen sind kommen die entsprechenden §§ der Satzung zur Anwendung.
§ 55: Bezirksgruppen
(nicht vorhanden)
VII. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 56: Vereinsstrafen
1. Vereinsstrafen sind:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße bis € 5.000,00
d) Maßnahmen gemäß § 12 der Zuchtordnung
(Zuchtbuchsperre, Zuchtsperre, Zuchtverbot)
e) Amtsenthebung
f) Vereinsausschluss
Mehrere Vereinsstrafen können nebeneinander verhängt werden. Der Vereinsausschluss kann nur einstimmig durch den vollständigen engeren Vorstand im Sinne von § 28 der Satzung beschlossen werden.
2. Gegen vom Vorstand verhängte Vereinsstrafen kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch beim Ehrenrat eingelegt werden. Eine Zustellung der Entscheidung des Vorstandes mittels Telefax ist zulässig. Wird Widerspruch eingelegt, hat der Vorstand den Vorgang an den Ehrenrat unverzüglich abzugeben. Widersprüche gegen Amtsenthebungen haben keine aufschiebende Wirkung. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach der Ehrenratsordnung des Vereins.
VIII. Abschnitt: Ehrenrat
§ 57: Ehrenrat
1. Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die Wahl seiner Mitglieder ergibt sich aus § 36.
2. Der Ehrenrat ist zur Entscheidung über die Widersprüche im Sinne von § 56 Nr.2 und in vereinsinternen Streitigkeiten sowie ihm sonst zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
3. Die Entscheidung des Ehrenrats ist in den Fällen des § 56 Nr.1 a), b) und c) und bei vereinsinternen Streitigkeiten unanfechtbar. Im Übrigen ist sie mit der Berufung an das VDH-Verbandsgericht anfechtbar. Form, Frist und Verfahren der Anfechtung regeln die Ehrenratsordnung des Vereins und die VDH-Verbandsgerichtsordnung, wobei im Falle von Konkurrenzen die Verbandsgerichtsordnung des VDH maßgeblich ist. Die Entscheidung des VDH-Verbandsgerichts ist unanfechtbar soweit die Verbandsgerichtsordnung oder Satzung des VDH nichts Anderweitiges bestimmt.
4. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Verbandsgerichts des VDH ist in jedem Fall die Zahlung eines Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die VDH-Verbandsgerichtsordnung bestimmt wird und derzeit EUR 500,00 beträgt. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Ehrenrates des Vereins ist die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 150,00; das gilt allerdings nicht, wenn der Vorstand des Vereins den Ehrenrat des Vereins anruft.
5. Die Mitglieder des Ehrenrats erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, jedoch Ersatz ihrer Aufwendungen und Auslagen.
§ 58 Unabhängigkeit, Vollstreckung
1. Die Mitglieder des Ehrenrates sind persönlich und sachlich unabhängig und an keinerlei Weisungen seitens der Organe des Vereins unterworfen. Die Verfassung des Ehrenrates sowie deren Verfahren regelt die Ehrenratsordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.
2. Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates (bzw. des Schiedsgerichtes) sind vom Vorstand zu vollstrecken.
§ 59 (gestrichen)
§ 60: Bekanntmachung, Veröffentlichung
Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates (bzw. des Schiedsgerichts) sind nach Maßgabe des Vorsitzenden des Ehrenrates (bzw. des Schiedsgerichts) in der Vereinszeitung bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen.
Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des VDH-Verbandsgerichts können nach Maßgabe des Vorsitzenden des VDH-Verbandsgerichts in der VDH-Zeitschrift "Unser Rassehund" veröffentlicht werden. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung nicht entgegen.
IX. Abschnitt: Vereinsvermögen
§ 61: Verwaltung
1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
2. Die Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen Angelegenheiten zu hören.
§ 62 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventuell bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.
X. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 63: Auflösung
1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisation oder an eine andere als gemeinnützig anerkannte kynologische Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit welcher konkreten Organisation das Vereinsvermögen zufließen soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 64: Redaktionelle Änderungen
Der DZRR- Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen in der Satzung und den Ordnungen vorzunehmen.
§ 65: Ordnungen
Soweit in der DZRR keine eigenen Ordnungen vorhanden sind, gelten die entsprechend vorhandenen Musterordnungen des VDH in der jeweils geltenden Fassung.
DZRR-Satzung- Stand: 05.05.2012







