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Zuchtordnung

 

Deutsche Züchtergemeinschaft
Rhodesian Ridgeback
e.V. DZRR

Zuchtbuchführender Verein in VDH und FCI

Zuchtordnung
(Änderungen gemäß MV 19.04.2008 und vom 18.04.2009)

Inhalt:

1. Allgemeines

2. Zuchtrecht

2.1 Züchter

2.2 Mieten von Hündinnen zu Zuchtzwecken

2.3 Verkauf von belegten Hündinnen

3. Zuchtberatung und Zuchtkontrolle

3.1 Zuchkommission

3.2 Zuchtwarte

4. Zucht

4.1 Zuchtvoraussetzungen

4.1.1 Allgemeines

4.1.2 Zuchtzulassung

4.1.3 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere

4.1.4 Häufigkeit der Zuchtverwendung

4.1.5 Wurfstärke

4.1.6 Inzestzucht

4.1.7 Einzelbewertung

4.2 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde

4.3 Verwendung von Auslandsrüden

4.4 Anerkennung von Zuchtzulassungen

5. Zwingernamen, Zwingernamenschutz

5.1 Bedeutung

5.2 Verzicht auf einen Zwingernamen

5.3 Zwingernamenschutz

5.4 Geltung des Zwingernamens

6. Deckakt

6.1 Pflichten des Deckrüdenbesitzers

6.1.1 Allgemeines

6.1.2 Deckbuch

6.1.3 Deckmeldung

6.1.4 Künstliche Besamung

6.2 Pflichten des Hündinnenbesitzers

6.2.1 Allgemeines

6.2.2 Zwingerbuch

6.2.3 Mitteilung von Deckakten

6.3 Gemeinsame Bestimmungen

7. Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen

7.1 Wurfmeldung

7.2 Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer

7.3 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch

7.4 Allgemeine Pflichten des Züchters

7.5 Wurfabnahme

8. Zuchtbuch

8.1 Allgemeines

8.2 Eintragung in das Zuchtbuch

8.2.1 Inhalt des Zuchtbuchs

8.2.2 Umfang und Einzelheiten der Eintragungen

8.2.3 Form der Eintragungen

8.2.4 Ahnentafeln

8.3 Eintragungssperre

8.4 Anerkennung anderer Zuchtbücher

8.5 Angaben über Hunde mit Zuchtsperre

9. Ahnentafel

9.1 Allgemeines

9.2 Eigentum an der Ahnentafel

9.3 Besitzrecht

9.4 Beantragung von Ahnentafeln

9.5 Auslandsanerkennungen (Anerkennung für das Ausland durch den VDH)

9.6 Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln

9.7 Eigentumswechsel

10. Register

11. Zuchtgebühren

12. Verstöße

13. Verschiedenes

14. Schlußbestimmungen

1. Allgemeines

Zweck der Deutschen Züchtergemeinschaft für Rhodesian Ridgeback (DZRR) ist die Reinzucht des Rhodesian Ridgeback in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens sowie der Erhaltung und Förderung seiner Leistungseigenschaften nach dem bei der F.C.I. niedergelegten Standard-Nummer 146.

Erbliche Defekte und Krankheiten werden von der DZRR erfaßt, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft. Erbgesund ist ein Zuchthund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, aber keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen würden.

Das internationale Zuchtreglement der F.C.I. und die Zuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) sind für alle Mitglieder der DZRR verbindlich.

2. Zuchtrecht

2.1 Züchter

Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Belegens.

2.2 Mieten von Hündinnen zu Zuchtzwecken

Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist in der DZRR nicht gestattet.

2.3 Verkauf von belegten Hündinnen

Nach der Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter. Der Verkauf einer Hündin mit anschliessendem Rückkauf im belegten Zustand ist verboten, Ausnahmen bedürfen ausdrücklich einer Genehmigung des Vorstandes.

2.4  Mitbesitz / Miteigentum

Für Hunde, die im Mitbesitz von DZRR Mitgliedern stehen und in Deutschland leben, gilt die Satzung und Zuchtordnung der DZRR. Somit sind diese zwingend einzuhalten.


3. Zuchtberatung und Zuchtkontrolle

Der Hauptzuchtwart und die Zuchwarte stehen allen Mitgliedern des DZRR zur Beratung in allen Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.

3.1 Zuchtkommission

Mindestens drei der mit der Zuchtkommission beauftragten Personen müssen mindestens die an Zuchtwarte gestellten Anforderungen erfüllen.

Die Zuchtkommission ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und - wo erforderlich - deren Bekämpfung zu veranlassen.

Sie kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen bei den Zuchtwarten.

Die Zuchtkommission ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu halten.

Die Zuchtkommission erarbeitet die Prüfungsrichtlinien und Prüfungsinhalte für die Zuchtwarteprüfung und führt diese Prüfungen durch. Zu diesem Zweck wählt sie aus ihren Reihen einen dreiköpfigen Prüfungsausschuß, dem der Hauptzuchtwart kraft Amtes angehört.

Die Zuchtkommission berät den Vorstand in allen die Zucht betreffenden Fragen und ist bei allen die Zucht betreffenden Entscheidungen vom Vorstand anzuhören.

3.2 Zuchtwarte

Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Für den Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten, sowie für deren Ausbildung ist der Hauptzuchtwart zuständig. Die Zuchtkommission ist für deren Weiterbildung zuständig.

Zum Zuchtwart kann nur ein Mitglied des DZRR ernannt werden, das neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung und züchterischer Erfahrung (mindestens drei Würfe) die vom DZRR festgesetzten Grundkenntnisse in Zuchtwesen und Vererbung sowie hinreichende praktische Erfahrung in der Abwicklung von Wurfabnahmen nachgewiesen hat. Näheres regelt die Zuchtwartordnung.

4. Zucht

4.1 Zuchtvoraussetzung

4.1.1 Allgemeines

Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Rhodesian Ridgebacks gezüchtet werden, die vom VDH (F.C.I.) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registrierbescheinigungen haben.
Für Hunde mit Registerbescheinigungen bedarf es zusätzlich einer Genehmigung des Vorstandes für die Zulassung zur Zuchtzulassung. Der Vorstand entscheidet nach Beratung mit der Zuchtkommission über die Art und den Umfang des Zuchteinsatzes.

Es darf nur mit Tieren gezüchtet werden, deren Röntgenbilder der Hüftgelenke zu einer Einstufung in "HD-A" oder in "HD-B" geführt haben. In "HD-B" eingestufte Tiere dürfen nur mit HD-freien Tieren gepaart werden.
Voraussetzung für den Zuchteinsatz von Rüden und Hündinnen von DZRR-Mitgliedern im In- und Ausland ist grundsätzlich eine gem. 4.1.2 erfolgreich bestandene und gültige Zuchtzulassungspüfung.

Ferner wird vorausgesetzt:

- nationaler, wenn möglich internationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter,

- gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Tiere,

- die Bestätigung, daß die Forderungen des DZRR hinsichtlich der Freiheit der Tiere von erblichen Defekten erfüllt sind,

- Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1, Nr. 3a (in der Regel erforderlich laut "Allg. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG" vom 09.02.02, Nr. 12.2.1.5.1 - bei der Haltung von drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder drei oder mehr Würfen pro Jahr)

- sehr gute, dem Rhodesian Ridgeback angemessene Haltungsbedingungen für alle vom Züchter gehaltenen Hunde (die "VDH Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden" gemäß Anhang 1 sind verbindlich) wobei besonders hohe Anforderungen an die Unterbringung im Freien zu stellen sind, als da sind: geschützt aufgestellte, doppelwandig isolierte Hütte mit Vorraum in einem überdachten Auslauf von angemessener Größe. Überwiegende Zwingerhaltung ist untersagt. Während der Welpenaufzucht hat der Züchter eine ganztägige Betreuung seiner Hunde sicherzustellen.

- bei Erstzüchtern und bei Züchtern, die der DZRR beitreten eine Bestätigung des Zuchtwartes, daß sehr gute, für Rhodesian Ridgeback angemessene Aufzuchtbedingungen gewährleistet sind (nachgewiesen bei Zwingerbesichtigung) Die Zwingerbesichtigung hat vor der Erstbelegung der Zuchthündin zu erfolgen. Die Zwingeranlage hat bei der Zwingerbesichtigung voll erstellt zu sein. Ist die Zwingeranlage unvollständig oder werden Auflagen bei der Zwingerbesichtigung gemacht, ist eine weitere für den Züchter kostenpflichtige Zwingerbesichtigung gem. Gebührenordnung im Alter der Welpen von 3-4 Wochen durchzuführen.

- eine Bestätigung der Teilnahme an einer durch den Verein durchzuführenden Schulung für angehende und der DZRR beitretende Züchter und Deckrüdenbesitzer.

-Übernahme von Pflichten:

a) Von aktiven Züchtern (seit dem 01.01.2003 mindestens 1 Wurf) muss innerhalb von 2 Jahren nach jedem Wurf (Stichtag 01.06.2004) je Wurf mindestens eine der folgenden Aufgaben nachweislich übernommen werden:
- Besetzung des DZRR-Infostandes für mindestens insgesamt 1 Tag in 2 Jahren
- oder Ringhelfer bei einer Ausstellung einmal in 2 Jahren
- oder ein vom Vorstand definierter anderer Einsatzort einmal in 2 Jahren
- oder ein Ehrenamt in einer Landesgruppe oder dem Hauptverein.
Alternativ wird eine Gebühr von 100 EUR pro Wurf erhoben.

b) Von allen Züchtern auf der Züchterliste der DZRR und allen Besitzern von zum Decken zur Verfügung stehenden gekörten Rüden muss mindestens alle 2 Jahre (beginnend am 01.01.2004) der Nachweis über mindestens 1 Teilnahme an einer Fortbildung für Züchter, die von der DZRR oder dem VDH organisiert wurde, erbracht werden.

c) alle Mitglieder der DZRR, die jemals in der DZRR züchterisch aktiv waren (sowohl mit Hündinnen als auch mit Rüden) verpflichten sich zur fristgerechten Mitwirkung an schriftlichen Befragungsaktionen der Zuchtkommission oder des Vorstandes, die dazu dienen sollen, wichtige Daten über die Hundepopulation in der DZRR, sowie deren gesundheitliche und züchterische Eigenschaften zu sammeln.

Aus Zwingergemeinschaften und von mehreren Besitzern eines Rüden ist jeweils nur eine Person verpflichtet.
Bei fehlendem fristgerechtem Nachweis oben angeführter Pflichten kann eine Vereinsstrafe verhängt werden, mindestens jedoch 1 Jahr Zuchtsperre.

Sofern sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und der Geschäftsstelle nachgewiesen worden sind, wird jährlich erneut auf Anforderung eine „Zuchtkarte“ erstellt und verteilt. Diese Zuchtkarte ist Grundvoraussetzung für sämtliche züchterischen Maßnahmen in der DZRR.

4.1.2 Zuchtzulassung

Wie aus 4.1.1 ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen.

Mit der schriftlichen Anmeldung fühestens mit 18 Monaten zur Zuchtzulassungsprüfung beim Hauptzuchtwart sind folgende Unterlagen vollständig einzureichen:

- Nachweis von drei Ausstellungen unter mindestens zwei verschiedenen Richtern mit Mindestbewertung "sg", davon höchstens einmal in der Jugendklasse

- Nachweis über die Begutachtung der Hüftgelenke hinsichtlich Hüftgelenksdysplasie (HD) mit dem Ergebnis HD - A oder HD -B; Nachweis über die Begutachtung der Ellenbogengelenke hinsichtlich Ellenbogengelenksdysplasie (ED) mit dem Ergebnis „ED 0“ und der Schultergelenke hinsichtlich Ostechondrosis dissecans (OCD) mit dem Ergebnis "OCD frei". Im OCD-Verdachtsfall kann ein Obergutachten durch den bestellten Vereinsobergutachter veranlasst werden. Kann dadurch der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann frühestens 12 Monate nach dem Obergutachten durch die klinische Begutachtung und Feststellung der Lahmfreiheit durch eine Tierärztliche Hochschule der Zuchtausschluss wegen OCD-Verdacht aufgehoben werden. Eine Verpaarung darf nur mit OCD-freien Zuchthunden erfolgen.

Die Röntgenaufnahmen dürfen frühestens im Alter von 12 Monaten gemacht werden und müssen den in der Anlage festgelegten Durchführungsbestimmungen der DZRR entsprechen.

- Nachweis über die Erstellung des DNA-Profils gemäß der "Durchführungsbestimmung für die Erstellung des DNA-Profils"-

- Zwingerschutzkarte

- Bestätigung der Zwingererstbesichtigung

- Bestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für angehende Züchter und Deckrüdenbesitzer.

- Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung.

- Der Dilute-Status ist Bestandteil des durch den Züchter für die ZZP beizubringenden Unterlagen. Die hierfür erforderlichen Formulare können vom Züchter direkt über das Tierärztliche Institut der UNI Göttingen, Burckhardtweg 2, 37077 Göttingen oder über die Homepage dieses Institutes bezogen werden.

Die Genehmigung zur Teilnahme an der Zuchtzulassung kann nur nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen (siehe oben) erteilt werden.

Die Zuchtzulassung, insbesondere wenn sie Bezug auf den Rassestandard nimmt, darf nur von Personen erteilt oder verweigert werden, die im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichter-Ausweises für Rhodesian Ridgeback sind. Der genaue Ablauf und Inhalt der Prüfung wird in den „Durchführungsbestimmungen für Zuchtzulassungsprüfungen der DZRR“ beschrieben und als Anhang zur Zuchtordnung geführt.

Hunde mit Unter- oder Übergröße gemäß FCI-Standard Nr. 146 werden zur Zucht zugelassen, sofern die zulässige Toleranz von 2cm (entspricht ca. 3%) nicht unter- bzw. überschritten wird. Verbunden hiermit wird die Zuchtlenkung "Verpaarung nur mit Hunden, die nachweislich innerhalb der Grössenvorgaben des FCI-Standards liegen". Weitere Zuchteinschränkungen hinsichtlich der Größe werden nicht erteilt. Hunde die sich nicht innerhalb dieser Toleranz befinden, werden nicht zur Zucht zugelassen.

Im Falle einer Nachzuchtkontrolle hat der Züchter die Nachzucht vorzustellen und nachzuweisen, dass mindestens zwei Drittel aller Welpen des Wurfes nicht mit dem oder den Fehlern der Elterntiere behaftet sind, aufgrund dessen die Nachzuchtkontrolle verhängt wurde.

Zur Zuchtzulassungsprüfung sind die Originalunterlagen gemäß 4.1.2 (Anmeldung) vorzulegen.

Eine einmalige Wiederholung der Zuchtzulassung ist bei Hunden ohne zuchtausschließende Fehler gem. 4.2 statthaft.

4.1.3 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere

Hündinnen:
24 Monate beim ersten Deckakt

Rüden:
20 Monate beim ersten Deckakt

Hündinnen dürfen nach Vollendung des achten Lebensjahres nicht mehr belegt werden.

4.1.4 Häufigkeit der Zuchtverwendung

Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Jahr haben. Stichtag ist der Wurftag.

Es dürfen keine zwei Würfe gleichzeitig in einer Zuchtstätte liegen. Anzusetzen für die Beurteilung ist hier die durchschnittliche Tragzeit von 63 Tagen.

Rüden dürfen innerhalb der DZRR nur für maximal 6 erfolgreiche Deckakte pro Kalenderjahr eingesetzt werden.

4.1.5 Wurfstärke

Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des TierSchG nicht zu vereinbaren. Bei Würfen von mehr als 8 Welpen darf die Hündin frühestens 365 Tage nach dem Wurfdatum wieder belegt werden, gleiches gilt für Schnittgeburten.

Grundsätzlich sind Würfe, deren Welpenzahl die durchschnittliche Wurfgröße erheblich überschreitet, vornehmlich mit Hilfe von intensiver Betreuung durch den Züchter und früher Zufütterung aufzuziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist und/oder die Gesundheit der Hündin angegriffen oder ernstlich bedroht ist, soll Ammenaufzucht gestattet werden.

4.1.6 Inzestzucht

Paarungen von Verwandten ersten Grades (=Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwister, Halbgeschwister, aber auch Hunde aus vorigen oder späteren Paarungen derselben Eltern) sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Zuchtkommission gestattet. Dies gilt für Rüden und Hündinnen und auch im Falle von Auslandsverpaarungen.

4.1.7 Einzelbewertung

Einzelbewertungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Zuchtkommission. Sie werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Begründete Ausnahmefälle liegen vor, wenn eine Zuchtmaßnahme im Einklang mit dem Interesse der Rasse keinen Aufschub duldet. Solche Einzelbewertungen, die hinsichtlich der erforderlichen Formbewertung nur von Zuchtrichtern vorgenommen werden dürfen, werden mit erhöhten Gebühren verknüpft. Deren Höhe wird bei Bedarf festgelegt.

4.2 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde

Hierzu gehören Hunde, die dem Rassestandard nicht entsprechen und insbesondere solche mit zuchtausschließenden Fehlern, wie z.B.

- fehlerhafter Ridge (Crowns dürfen max. 1 cm versetzt sein)

- Rutenveränderungen (Knickrute und Blockbildung)

- Dermoidsinus

- Kieferanomalien (z.B. Vorbiß, Rückbiß, Kreuzbiß)

- das Fehlen von mehr als zwei ersten Prämolaren oder eines anderen Zahnes

- nach Rassestandard unstatthafte Fellfärbung

- angeborene Anomalien (ausgenommen Rutenveränderungen)

- offensichtliche Wesensfehler

- verzögerter Hodenabstieg (einer oder beide Hoden befinden sich bis zum 84. Lebenstag nicht im Hodensack)

Nachzucht von Hunden, denen in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden hat, darf nicht in das Zuchtbuch der DZRR eingetragen werden.

Ahnentafeln oder Registrierbescheinigungen nicht zur Zucht zugelassener Hunde erhalten einen entsprechenden Vermerk und sind, wie auch Hunde die von der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind, im Anhang zum Zuchtbuch aufzuführen (siehe auch Ziffer 8.5 Abs. 1) .

Nach einer zweiten Schnittgeburt verliert eine Hündin ihre Zuchtzulassung.

4.3 Verwendung von Auslandsrüden

Werden im Ausland stehende Deckrüden zur Zucht verwendet, gelten für diese folgende Voraussetzungen:

- die Ahnentafel des jeweiligen Rüden muß F.C.I.-anerkannt sein.

- Streichung

- der Rüde muß die vom jeweiligen die Rasse Rhodesian Ridgeback betreuenden Vereins geforderten Voraussetzungen für die Zucht erfüllen.

- der HD-Nachweis gemäß 4.1.1 nach den Begutachtungsregeln der F.C.I. muß erbracht werden, ein OCD-Nachweis ist wünschenswert.

Der Nachweis der Voraussetzung ist vor dem Deckakt zu führen.

Auslandsrüden aus Ländern, in denen keine mit der der DZRR vergleichbare Zuchtzulassungsprüfung gefordert wird, dürfen in der DZRR maximal 1x pro Kalenderjahr zur Zucht eingesetzt werden. Weitere Deckakte sind generell genehmigungspflichtig, sofern keine erfolgreich abgeschlossene DZRR-Zuchtzulassungsprüfung besteht.

4.4 Anerkennung von Zuchtzulassungen

Es werden die Zuchtzulassungen der anderen die Rasse vertretenden VDH-Vereine bei Übertritt in die DZRR anerkannt, vorausgesetzt es liegt eine Begutachtung der Ellenbogengelenke hinsichtlich Ellenbogengelenksdys-plasie (ED) mit dem Ergebnis „ED 0“ und der Schulter-gelenke hinsichtlich Osteochondrosis dissecans (OCD) mit dem Ergebnis „OCD frei“ vor und es wird vor dem nächsten Zuchteinsatz die Blutprobe für die Erstellung eines DNA-Profils eingereicht. Bei Tieren mit „OCD Verdacht“ ist ein Nachweis über die erfolgte Nachbegutachtung nach dem Verfahren für OCD-Verdachtsfälle vorzulegen.

5. Zwingernamen, Zwingernamenschutz

5.1 Bedeutung

Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Er wird beim Rassehunde-Zuchtverein beantragt, der den Zwingernamensschutz erteilt (nationaler Schutz) oder diesen über den VDH bei der FCI beantragt (internationaler Schutz). Jeder zu schützende Zwingername muß sich von bereits für die Rasse vergebenen unterscheiden. Er ist personen- und nicht vereins- oder verbandsgebunden.

Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH gschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des VDH-Zuchtvereins unterliegen.

Zwingernahmen, die zuvor außerhalb der FCI benutzt wurden, können für Zuchtmaßnahmen innerhalb der DZRR weder geschützt noch benutzt werden.

5.2 Verzicht auf einen Zwingernamen

Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden; jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden.

5.3 Zwingernamenschutz

Die Rassehunde - Zuchtvereine - müssen über die von Ihnen geschützten Zwingernamen Nachweis führen.

Der VDH empfiehlt dringend, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen. Der internationale Zwingernamenschutz durch die F.C.I. geht dem nationalen Zwingernamenschutz vor und ist vom Züchter über die Rasse­hunde - Zuchtvereine - formlos beim VDH zu beantragen. Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden. Wenn mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen einträgt. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandsschutz. In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn von den Rassehunde-Zuchtvereinen nicht anders geregelt, beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt.

Zwingernamen werden bis zu 10 Jahre nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben.

Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder entsprechende von den zuständigen Rassehunde-Zuchtvereinen zu genehmigenden vertragliche Regelungen möglich.

In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.

Streichung

Zwingergemeinschaften sind vom Rassehundezuchtverein zu genehmigende Zusammenschlüsse mehrerer Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist eine gemeinsame Zuchtadresse erforderlich.

Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.

Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH aner­kannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem Rassehunde-Zuchtverein einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen.

5.4 Geltung des Zwingernamens

Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der Name bei den betreffenden Rassehunde-Zuchtverein noch nicht geschützt ist.

Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I.-Landesgrenzen hinweg, bedarf der Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen Landesverbandes, wobei vertragliche Regelungen über Zwingername und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind.

Anträge hierfür sind über den zuständigen Rassehun-de-Zuchtverein beim VDH einzureichen. Bei Zwin-gergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem F.C.I.-Landesverband geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muß. Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. der Hündin, kann das Zuchtrecht von einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des In- und Auslandes.

Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung eines geschützten Zwingernamens ausschließlich Hunde für den DZRR zu züchten und nur in dessen Zuchtbuch einzutragen. Züchtet er auch andere Rassehunde, ist er verpflichtet, diese bei einem diese Hunderasse betreuenden VDH-Mitgliedsverein eintragen zu lassen. Die Zucht vom nicht vom VDH betreuten Rassen ist verboten und kann unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen (Vereinsstrafen) mit Zuchtverbot belegt werden.

Vor der Übersendung der Zwingerschutzkarte, bei Wohnungswechsel und nach Zuchtpausen von mehr als drei Jahren, sind die Haltungs- und voraussichtlichen Aufzuchtsbedingungen durch den zuständigen Zuchtwart auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des DZRR (siehe 4.1.1) zu überprüfen. Diese Übereinstimmung ist dem Zuchtleiter durch den zuständigen Zuchtwart auf dem entsprechenden Formblatt des DZRR zu bestätigen.

Die Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede Namens- und Anschriftenänderung dem DZRR unverzüglich mitzuteilen.

6. Deckakt

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und -hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben und gelten für diese unmittelbar. Die Halter sind verpflichtet, sich über die Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder Änderung selbständig zu unterrichten. Verstöße dagegen können mit Zuchtverbot belegt werden.

Die Halter von Zuchtrüden und -hündinnen haben zudem in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung zu bestätigen, daß sie ihrer Unterrichtsverpflichtung nachgekommen sind.

Halter im Sinne des § 6 ist, wer Eigentum oder Besitz an den zur Zucht herangezogenen Rüden/Hündinnen hat.

6.1 Pflichten des Deckrüdenhalters

Rüden, denen das Zuchtbuch des DZRR gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.

6.1.1 Allgemeines

Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, daß sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des DZRR erfüllen.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und -hündinnen sind eingehend den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH enthalten. Es wird empfohlen, diese Punkte sorgfältig zu lesen. Über Abweichungen hiervon sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung ist ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.

6.1.2 Deckbuch

Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen sind aus dem VHD-Zwingerbuch, Abt. "Deckrüden", Teil 2, ersichtlich; Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden und belegte Hündinnen sind unverzüglich festzuhalten, wie z.B. auch Zu- und Abgänge mit Angabe von Wurftag, Zuchtbuchnummer, Tätowiernummer, Haarart und Farbe. Angaben über die Zuchttauglichkeit und eventuell Leistungskennzeichen; Namen und Anschrift des Halters, Decktage, Wurfergebnisse.

Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Zuständige Zuchtwarte und der Vorsitzende der Zuchtkommission haben jederzeit das Recht, das Deckbuch zur Einsicht anzufordern.

6.1.3 Deckmeldung

Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, die der Züchter der DZRR übersenden muß. Bei einem Deckakt ausserhalb des Vereins geht vom Deckrüdenbesitzer eine Kopie der Deckbescheinigung an den Hauptzuchtwart.

6.1.4 Künstliche Besamung

Künstliche Besamung ist zur Verbesserung der Rasse in Ausnahmefällen möglich. Sie bedarf der Genehmigung durch die Zuchtkommission. Für das Verfahren gilt Punkt 12 des Zuchtregelements der F.C.I.. Die danach erforderlichen Atteste sind an die DZRR zu übersenden.

Es wird dringend empfohlen, künstliche Besamung nur für solche Hündinnen zuzulassen, die bereits einmal auf natürlich Weise gedeckt wurden und danach einen normal großen Wurf hatten.

6.2 Pflichten des Hündinnenbesitzes

Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder Register der DZRR gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.

6.2.1 Allgemeines

Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin zu überzeugen, daß seine Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen der DZRR erfüllen.

6.2.2 Zwingerbuch

Jeder Züchter hat eine Zwingerbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen, die über die in 6.1.2 aufgezählten Informationen hinausgehen, sind aus dem VHD-Zwingerbuch ersichtlich. Zuständige Zuchtwarte und Hauptzuchtwart haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch zur Einsicht anzufordern.

6.2.3 Mitteilung von Deckakten

Der Züchter muß dem Hauptzuchtwart binnen acht Tage den Deckakt schriftlich melden.

6.3 Gemeinsame Bestimmungen

Der Halter der Zuchthündin hat diese Bestätigung spätestens bei Wurfabnahme dem zuständigen Zuchtwart auszuhändigen, der diese dann an den Hauptzuchtwart weiterleitet. Bei Nichtbeachtung kann ein Zuchtverbot ausgesprochen werden.

7. Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen

7.1 Wurfmeldung

Alle Würfe sind dem DZRR unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach dem Wurfakt bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum schriftlich mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben:

- Name der Zuchthündin,

- Name des Deckrüden und dessen Besitzer nebst Anschrift,

- Datum des Wurfes

- Anzahl der Welpen nach Geschlecht

- Totgeburten nach Geschlecht

- weitere Merkmale

7.2 Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer

Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum schriftlich mitzuteilen.

7.3 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch

Die Züchter der DZRR sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen.

Auch Würfe, bei denen die Zuchttauglichkeitsvoraussetzungen nicht vorlagen oder die z.B. als zweiter Wurf im Kalenderjahr nicht zulässig waren oder von Elterntieren abstammen von denen eines der Elterntie-re oder beide zu einer Zuchtzulassung angetreten war/waren und begründet abgelehnt wurde/wurden, werden eingetragen, wenn beide Eltern in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Der Verstoß gegen die Zuchtregeln ist jedoch sowohl im Zuchtbuch, als auch auf den Ahnentafeln der Welpen klar ersichtlich und verständlich darzustellen. Handelt es sich um "nicht heilbare" Mängel, z.B. daß sich ein von der Zucht ausschließender HD-Grad ergibt, ist Zuchtverbot zu erteilen; die ist im Zucht­buch und auf den Ahnentafeln der Welpen zu vermerken.

Mit dem Wurfeintragungsantrag sind bei der DZRR einzureichen:

- Original-Ahnentafel bzw. Registrierbescheinigung der Hündin,

- Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden,

- gegebenenfalls Zwingerschutzkarte (Zur ersten Wurfeintragung oder nach längeren Zuchtpausen sollte der DZRR die Miteinreichung der Zwingerschutzkarte fordern, um die Aktualität der darauf verzeichneten Informationen zu prüfen.

- gemeinsame Erklärung nach Maßgabe des § 6.3.

Auf der Ahnentafel der Hündin trägt die Zuchtbuchstelle Wurftag und Wurfstärke des Wurfes ein.
Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen; eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander; jeder Züchter muß mit dem Buchstaben A beginnen.

7.4 Allgemeinen Pflichten des Züchters

Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen. Im übrigen wird auf 4.1.1 verwiesen.
Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens dreimal zu entwurmen.
Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpaß zur Wurfabnahme den Nachweis zur erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen.

Die Abgabe der Jungtiere ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt.

Bei Welpen mit einem Dermoidsinus ist dieser vor der Abgabe operativ zu entfernen.

Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Handehandel ist untersagt und wird mit Ausschluß aus der DZRR und Zuchtbuchsperre geahndet. Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekt und Krankheiten zu erleichtern, müssen die Züchter nach Abgabe der Welpen mit dem Einverständis der Käufer deren Namen und Adressen dem Zuchtbuchamt der DZRR mitteilen. Wird das Einverständnis verweigert, ist dies ersatzweise mitzuteilen.

Der Züchter ist angehalten, für seine Welpenkäufer der erste Ansprechpartner zu sein und aktiv bei einer eventuell notwendigen Weitervermittlung seiner gezüchteten Hunde mitzuwirken.

7.5 Wurfabnahme

Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens mit Vollendung der achten Lebenswoche vorgenommen. Die Welpen müssen alle mit Transpondern (Mikrochip) nach ISO 11784 gechipt und mindestens SHLP-geimpft sein sowie ein Mindestgewicht von 6000g haben. Welpen, die dieses Gewicht unterschreiten, erhalten keinen Einzelbericht und dürfen erst nach Erreichen dieses Mindestgewichts mit Nachbegutachtung durch den Zuchtwart auf Kosten des Züchters und Erstellung des Einzelberichtes abgegeben werden.

Die Wurfabnahme ist beim Hauptzuchtwart schriftlich zu beantragen. Dieser teilt einen Zuchtwart aus der Zuchtwarteliste ein. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen eines Antrages des Züchters mit schriftlicher Begründung beim Vorstand, der darüber entscheidet. Die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten (Kilometergeld, Übernachtung etc.) für diese Wurfabnahme trägt der Züchter.

Der Zuchtwart erstellt den Hauptbericht und die Einzelberichte zur Wurfabnahme, die alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthalten, insbesondere alle bei den Welpen festgestellten Mängel. Der VDH und der Züchter erhalten jeweils eine Kopie des Hautberichtes, die DZRR behält das Original. Die DZRR und Züchter erhalten jeweils eine Kopie der Einzelberichte; das jeweilige Original des Einzelberichtes ist dem Welpenkäufer bei Übergabe des Welpen duch den Züchter auszuhändigen. Der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen.

8. Zuchtbuch

Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in den von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.

8.1 Allgemeines

Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung der DZRR dem Hauptzuchtwart. Der Leiter des Zucht-buchamtes fungiert als Bindeglied zwischen der Zucht-buchstelle und der Zuchtleitung/Zuchtkommission und sicher die Erfassung von Daten, deren Auswertung und deren Weitergabe.

Das Zuchtbuch und das Anhangregister sind nach den "Regeln für die einheitlich ausgerichtete Zuchbuchführung im VDH“ zu führen. Im Zuchtbuch und im Anhangregister, nachfolgend Register genannt, werden nur Zucht­maßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle der DZRR unterlagen und Einzeleintragungen von reinrassingen Hunden verzeichnet.

Die Zuchtbücher der DZRR werden jedes Jahr in gedruckter Form herausgegeben. Züchter, die in diesem Zeitraum einen Wurf hatten, sind zur Ab­nahme eines Zuchtbuches verpflichtet.

Zuchtbuch und Register sind den Züchtern und Mitgliedern der DZRR stets zugänglich zu machen, dem VDH sind sie auf Anforderung vorzulegen.

8.2 Eintragungen in das Zuchtbuch

8.2.1 Inhalt des Zuchtbuches

Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht.

Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten verzeichnet.

Einzeleintragungen können nach Maßgabe des DZRR im Einverständnis mit dem VDH durchgeführt werden.

8.2.2 Umfang und Einzelheiten der Eintragungen

Eine Erläuterung des Aufbaues und ein Inhaltsverzeichnis, eine alphabetisch geordnete Liste der für die verzeichneten Rassen geschützten Zwingernamen sowie eine nach ihrem Familiennamen alphabetisch geordnete List der Züchter sind den Wurfeintragungen vorangestellt.

Die Eintragung von Informationen, die nicht in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachweisbar sind, ist nicht gestattet.

Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser ZO gezüchteten Welpen mit Ruf- und Zwingernamen, Geschlecht, ihren Tätowier- und Zuchtbuchnummern nebst Angaben über ihre Fellfarbe und Haarart. Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern, der Zwingername (einschl. seiner Schutzart, international oder national) und die Rufnamen der Elterntiere, ihre Fellfarbe und Haarart, ihre Siegertitel und Abrichtekennzeichen bzw. Leistungszeichen sowie HD-Grad.

Aufgezeichnet werden dazu weitere anläßlich der Wurfkontrolle oder Wurfabnahme festgestellte Tatsachen und Besonderheiten.

Ferner werden eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung gemeldeten Welpen (s.8.2.1) sowie Namen und Anschrift des Züchters.

8.2.3 Form der Eintragungen

Die Eintragungen sind so gestaltet, daß sowohl im Zuchtbuch als auch im Register eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht und daß die Art der Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich ist.

Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt, beide haben eigene Nummernfolgen; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist deutlich erkenntlich, ob es sich um eine Eintragung in Zuchtbuch oder Register handelt.

In das Register eingetragenen Hunden ist zusätzlich Datum und Ort der Überprüfung auf rassetypisches Äußeres und der Name des überprüfenden Zuchtrichters eingetragen.

8.2.4 Ahnentafeln

Die als Auszug des Zuchtbuches ausgestellten Ahnentafeln weisen drei oder mehr Ahnengenerationen auf (siehe 9.1.).

8.3 Eintragungssperre

Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Falle für

- alle Welpen, deren Züchtern das Zuchtbuch und/oder Register gesperrt sind,

- alle Hunde, die von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eintragungsfähigen Rüden abstammen,

- alle Hunde deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.

Über die Eintragung von Hunden aus nicht zur Zucht zugelassenen Elterntieren entscheidet der DZRR.

8.4 Anerkennung anderer Zuchtbücher

Der DZRR erkennt alle Zuchtbücher der Landesverbände der F.C.I. und der VDH-Mitgliedsvereine an.

8.5 Angaben über Hunde mit Zuchtbuchsperre

Der DZRR führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind.

Die DZRR informiert alle die gleiche Rasse vertretenden Vereine im VDH über die Ergebnisse der HD-Auswertung und einer absolvierten Zuchtzulassung von RR's innerhalb der DZRR.

9. Ahnentafel

9.1 Allgemeines

Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der von der Zuchbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird und drei oder mehr Ahnengerationen aufweist.

Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und F.C.I. gekennzeichnet sein.

Ahnentafeln und eventuell Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet werden.

Auf Ahnentafeln von Hündinnen sind Wurftag und -stärke aller mit ihr gezüchteter Würfe eingetragen; dies wird auch auf Ahnentafelzweitschriften nachgetragen.

9.2 Eigentum an der Ahnentafel

Die Ahnentafel bleibt Eigentum der DZRR. Die DZRR kann jederzeit die Vorlage oder - nach dem Tod des Hundes - die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.

Bei Übernahme von Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse betreuenden Mitgliedsvereines des VDH darf die Originalahnentafel nicht eingezogen werden; auf ihr wird jedoch die Übernahme sowie die neu erteilte Zuchtbuchnummer (Übernahmenummer) mit Datum, Unterschrift und Stempel der DZRR bestätigt. Es können der Originalahnentafel Übernahmedokumente beigefügt werden. Diese müssen mit der Originalahnentafel unlösbar verbunden werden.

9.3 Besitzrecht

Zum Besitz der Ahnentafel sind berechtigt:

- der Eigentümer des Hundes,

- der Pfandgläubiger (bei Verpfänden oder Pfänden) während der Dauer des Pfandverhältnisses, sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers im Range vor,

Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber der DZRR besteht nur solange, wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Die DZRR kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtbuchsperre einziehen.

Ergibt sich das Besitzrecht der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel, kann die DZRR die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.

9.4 Beantragung der Ahnentafeln

Die Ausstellung von Ahnentafeln und Registrierbescheinigungen erfolgt nur auf Antrag, jedoch unverzüglich durch die DZRR, sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

9.5 Auslandsanerkennung (Anerkennung für das Ausland durch den VDH)

Bei Verkauf von Hunden in das Ausland muß für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung vom VDH ausgestellt werden. Anträge sind formlos an die DZRR zu richten. Die Auslandsanerkennung darf dem Käufer des Hundes nicht gesondert berechnet werden.

9.6 Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln

In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes in der Verbandszeitschrift des VDH oder in den Mitteilungen der DZRR fertigt die DZRR nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren. Bei Hündinnen sind darauf alle ihre Würfe nachzutragen.

Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel für ungültig erklärt werden.
Die ausgestelle Ersatz-Ahnentafel muß den Vermerk "Zweitschrift" tragen.

9.7 Eigentumswechsel

Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muß auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des Überganges vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerkes muß durch den Voreigentümer mit seiner Unterschrift bestätigt werden.

Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen.
Vorstehendes gilt sinngemäß auch für Registrierbescheinigungen.

10. Register

Im Register werden nur Hunde eingetragen, deren Ahnen zwar nicht vollständig über drei Generationen in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach Beurteilung eines VDH-Zuchrichters für diese Rasse dem bei der F.C.I. niedergelegten Rassestandard entsprechen.

Ausführungen zu Inhalt und Umfang der Eintragungen finden sich bei Ziffer 8.1., 8.2.3/4.

11. Zuchtgebühren

Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung der DZRR festgesetzt.

12. Verstöße

Die Überwachung der Einhaltung dieser ZO obliegt der Zuchtkommission der DZRR. Jedes Mitglied muß der DZRR (hier: Vorsitzender der Zuchtkommission) umgehend von Verstößen gegen die ZO Kenntnis geben.

Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtkommission der DZRR kann ein Verweis, ein befristetes oder ständiges Zuchtverbot, eine befristete oder ständige Zuchtsperre oder auch eine befristete oder ständige Zuchtbuchsperre verhängt werden.

Ferner kann die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder die Registrierung einzelner Hunde von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren (max. wie die lt. Gebührenordnung bei Nichtmitgliedern zu erhebene Gebühr) abhängig gemacht werden. Die Eintragung kann auch insgesamt abgelehnt werden.

Die Eintragung von Nachkommen aus Hunden, die entsprechend Pkt. 4.2 dieser ZO zur Zucht nicht zugelassen sind, kann abgelehnt werden (siehe Pkt. 8.3 Eintragungssperre ZO-DZRR).

Gegen Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtkommission der DZRR kann binnen 14 Tage nach deren Zugang der Vorstand der DZRR angerufen werden.

Neben oder anstelle von Disziplinarmaßnahmen (siehe §19 der Satzung der DZRR) können bei Verstößen gegen diese Ordnung ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot, eine zeitlich befristete oder dauernde Zuchtsperre oder auch eine zeitlich befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt werden.

Das gegenüber einem Halter zur Zucht herangezogenen Rüden ausgesprochene Zuchtverbot erstreckt sich nicht nur auf die Untersagung den oder die von ihm gehaltenen Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern erfaßt auch das Verbot, von ihm gehaltene Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen.

Entsprechendes gilt für Halter von Zuchthündinnen für ihre gehaltenen Deckrüden.

Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung des Rüden als Deckrüden, kann ggf. ausnahmsweise das Verbot auf den Schwerpunktbereich beschränkt werden.

Verweise sollen nur bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Abwicklung der Zuchtmaßnahmen verhängt werden. Drei Verweise können zu einer einjährigen Zuchtbuchsperre führen. Verweise verjähren nach drei Jahren, wenn nicht zwischenzeitlich ein Verweis, ein befristetes oder ständiges Zuchtverbot, eine befristete oder ständige Zuchtsperre oder auch eine befristete oder ständige Zuchtbuchsperre verhängt worden ist.

Eine Zuchtsperre ist dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind oder die tierschutzrechtliche "Erlaubnis zum Züchten von Hunden" fehlt.

Zuchtbuchsperren von mindestens einem Jahr sind zu verhängen, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurde.

Zuchtbuchsperren sind in den Vereinsmitteilungen des Verbandsblattes zu veröffendlichen; rechtswirksame Zuchtverbote und Zuchtbuchsperren von mehr als 12 Monaten Dauer sowie Ausschlüsse von Züchtern aus der DZRR sind den anderen, dieselbe(n) Rasse(n) betreuenden Mitgliedsvereinen des VDH sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

Rechtswirksame Zuchtverbote von Züchtern aus zuchtrelevanten Gründen sind für alle VDH-Mitgliedsvereine für die Dauer von mindestens 5 Jahren verbindlich und der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

Bei Verhängung eines bloß zeitlich befristeten Zuchtverbotes, einer bloß zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre ist möglich . In die Frist wird die Zeit einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre eingerechnet.

Zuständig für die Maßnahmen (hier: Zuchtverbot, Zuchtsperre, Zuchtbuchsperre) dieser ZO ist der Vorstand der DZRR. Gegen dessen Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch bei dem Ehrenrat der DZRR binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des Ehrenrates über diesen Einspruch ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

Die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde von Nichtmitgliedern der DZRR werden von der Zahlung erhöhter Eintragunggebühren (siehe Gebührenordnung der DZRR) abhängig gemacht, um den Mehraufwand bei der Eintragung ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von Abstammungsnachweisen abzudecken.

Die Eintragung von Nachkommen aus Hunden, die zur Zucht nicht zugelassen sind, kann abgelehnt werden.

12.1 Unerlaubte Zuchtmaßnahmen

Wird eine Hündin ohne Zuchtzulassung erfolgreich gedeckt oder deckt ein Rüde ohne Zuchtzulassung eine Hündin mit oder ohne Zuchtzulassung bzw. deckt ein Rüde, der bereits nach Pkt. 4.1.4 abgedeckt hat, kann dieses vom Vorstand wie folgt geahndet werden:

Züchter erhalten einen Verweis und eine Geldbuße von 1.500,-- EUR. Zusätzlich wird bei den Welpen ein Eintrag "Von der Zucht ausgeschlossen wegen unerlaubten Deckakt" in die Ahnentafel vorgenommen.

Deckrüdenbesitzer erhalten einen Verweis und eine Geldbusse von 500,-- EUR.

13. Verschiedenes

Auch Nichtmitglieder der DZRR sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn die von ihnen gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch der DZRR eingetragen werden sollen.

14. Schlußbestimmungen

Jedem Mitglied der DZRR wird diese ZO übergeben. Das Mitglied ist ver­pflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbständig zu unterrichten.

Änderungen der ZO treten nach Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift des VDH oder in den Mitteilungen der DZRR in Kraft.


 

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